Allgemeine Geschäftsbedingungen
der RhineRender GmbH
Inhaltsverzeichnis
§1 Geltungsbereich
§2 Vertragsschluss und Vertragsänderung
§3 Zahlungsbedingung
§4 Leistungserbringung
§5 Gefahrübergang
§6 Termine & Annahme
§7 Weitere Pflichten des Auftraggeber
§8 Gewerbliche Schutzrechte, Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt
§9 Referenznennung
§10 Änderungswünsche
§11 Gewährleistung
§12 Haftungsbeschränkung
§13 Verjährung
§14 Freistellung
§15 Vertragslaufzeit, -Verlängerung und -Beendigung
§16 Geheimhaltung
§17 Datenschutz
§18 Schlussbestimmungen
§1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der RhineRender GmbH, Im Mediapark 5, 50670 Köln (nachfolgend "RhineRender") und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch RhineRender und oder seinen Erfüllungsgehilfen. Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
1.2 Die AGB gelten für Auftraggeber, die Unternehmer (§ 14 BGB) oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. RhineRender geht keine Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ein.
1.3 Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggeber finden keine Anwendung, es sei denn, RhineRender hat diesen schriftlich zugestimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn RhineRender eine Leistung erbringt, obwohl der Auftraggeber entgegenstehende oder abweichende Bedingungen vorbehaltlos mitgeteilt hat.
1.4 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
1.5 Die AGB schließen nicht aus, dass RhineRender weitere Rechte hat, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben.
§2 Vertragsschluss und Vertragsänderung
2.1 Alle Informationen über die Leistungen von RhineRender, einschließlich der in der Angebotsübersicht enthaltenen Preise, stellen ausschließlich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar und kein rechtlich bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB.
2.2 Ein rechtsverbindliches Angebot des Auftraggeber kann durch das (elektronische) Ausfüllen und Übersenden der Angebotsübersicht abgegeben werden. Mit der Auftragserteilung durch den Auftraggeber liegt ein verbindliches Vertragsangebot vor. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, steht es RhineRender frei, dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt anzunehmen.
2.3 Mündliche Zusagen von RhineRender, ihren Angestellten, Handelsvertretern, oder Erfüllungsgehilfen, die vor Vertragsschluss abgegeben werden, sind rechtlich unverbindlich und werden durch den Vertragsabschluss ersetzt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Mündliche Erklärungen von Personen, die zur Vertretung von RhineRender unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkt befugt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
2.4 Die Annahme kann entweder schriftlich oder in Textform (z.B. durch eine Auftragsbestätigung oder eine Rechnungsstellung per E-Mail) erfolgen oder durch den Beginn der tatsächlichen Leistungserbringung (z.B. durch die Sichtung und/oder Digitalisierung von Materialien, den Arbeitsbeginn oder die Bereitstellung von User-Login und Passwort).
2.5 Der Vertragsschluss erfolgt in der Regel in deutscher oder englischer Sprache und wird durch RhineRender abgewickelt.
2.6 Alle Leistungen von RhineRender erfolgen auf Basis dieser AGB. RhineRender behält sich das ausdrückliche Recht vor, diese AGB aufgrund von Gesetzesänderungen, höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Marktänderungen zu aktualisieren und entsprechend anzupassen.
2.7 Der Auftraggeber wird in Textform über Änderungen der AGB gesondert informiert. Sofern der Auftraggeber diesen Änderungen nicht innerhalb eines Kalendermonats in Textform widerspricht, gelten sie als genehmigt. RhineRender wird den Auftraggeber auf diese Rechtsfolge ebenfalls gesondert hinweisen.
§3 Zahlungsbedingung
3.1 Die Vergütung für die Vertragsleistungen erfolgt auf Basis eines Stundensatzes, Tagessatzes oder einer Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und richtet sich nach der aktuellen Preisliste, von Angeboten oder nach Aufwand in Euro.
3.2 Alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Vertragsleistungen oder der Erstellung der Arbeitsergebnisse entstanden sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Hierzu zählen sämtliche Auslagen wie z.B. Modelle, Sprecher, Darsteller oder Musiker für die Erstellung der Arbeitsergebnisse, Studiomieten, Agenturprovisionen, Künstlersozialabgaben oder Zölle. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, werden diese Auslagen dem Auftraggeber mit einer Beaufschlagung in Höhe von 15% auf die Gesamtkosten (Einkaufspreise zzgl. aller Nebenkosten) weiterberechnet.
3.3 Produktionsversicherungen, wie z.B. Negativversicherung oder Personenausfallversicherung, sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu vergüten und sind nur dann im Leistungsumfang enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3.4 Eventuelle Mehrkosten, die durch Ereignisse höherer Gewalt entstehen, wie z.B. schlechte Witterungsbedingungen wie Stark- oder Dauerregen oder Sturm, trägt stets der Auftraggeber, soweit in der Leistungsbeschreibung keine hiervon ausdrücklich abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
3.5 Der Auftraggeber leistet auf jede gemäß dieser Vereinbarung eingereichte Rechnung Zahlung durch Banküberweisung innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum. Verzugszinsen werden unbeschadet sonstiger Rechte und Rechtsmittel von RhineRender in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig.
3.6 Sollte der Auftraggeber nach der Beauftragung, aber vor Fertigstellung der vereinbarten Vertragsleistungen von dieser Abstand nehmen wollen, ohne dass dies in Übereinstimmung mit einem etwaigen vereinbarten Rücktritts- oder Kündigungsrecht geschieht, hat er an RhineRender folgende Vergütungspauschalen zu zahlen:
i. Bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Produktionsbeginn 25% der vereinbarten Netto-Vergütung,
ii. bis 2 Wochen vor dem vereinbarten Produktionsbeginn 50% der vereinbarten Netto-Vergütung,
iii. bis 1 Woche vor dem vereinbarten Produktionsbeginn 75% der vereinbarten Netto-Vergütung
iv. und weniger als 1 Woche vor dem vereinbarten Produktionsbeginn 100% des vereinbarten Netto-Auftragswertes.
Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt beiden Vertragspartnern vorbehalten.
3.7 Ist RhineRender zur Vorleistung verpflichtet und werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers anzunehmen ist, z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so sind RhineRender berechtigt, Zug-um-Zug-Zahlung oder Sicherheitsleistung gegen Lieferung bzw. Leistung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so sind RhineRender vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.8 Bei Verzug des Auftraggebers mit der Zahlung ist RhineRender berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unabhängig davon bleiben RhineRender weitere gesetzliche Rechte und Rechtsmittel vorbehalten.
3.9 Der Auftraggeber kann gegen seine Ansprüche nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht setzt zudem voraus, dass sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Vertragsleistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.
§4 Leistungserbringung
4.1 Die Leistung von RhineRender besteht in der Veranschaulichung von Gebäuden und Produkten anhand von Zeichnungen, Plänen, Ansichten, Skizzen usw. (u.a. auch Visualisierung genannt); die Erstellung von Webseiten; und andere onlinemarketingähnlichen Dienstleistungen. Vor allem bei der Visualisierung soll ein Eindruck des Objektes erhalten werden. Zur besseren Veranschaulichung sind gewisse künstlerische Freiheiten bei der Darstellung des Objektes nicht zu beanstanden.
4.2 RhineRender wird den Auftrag sorgfältig ausführen. RhineRender kann den Auftrag – vollständig oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Soweit der Auftraggeber keine gegenteilige schriftliche Anordnung trifft, ist RhineRender hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei.
4.3 RhineRender ist auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggeber berechtigt, zur Ausführung aller Leistungen Dritte zu beauftragen. Von RhineRender eingeschaltete freie Mitarbeiter, Freelancer oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von RhineRender.
4.4 RhineRender setzt vorhandene digitale Dateien voraus. Wenn Unterlagen nur auf Papier oder in nicht digitaler Form vorliegen, können dem Auftraggeber zusätzliche Kosten für das Übertragen, Scannen oder Einarbeiten der Pläne und Informationen entstehen.
4.5 Geringe Änderungswünsche sind im Preis mit enthalten. Allerdings können erhebliche und verspätete Änderungswünsche zu einer zusätzlichen Vergütung führen. RhineRender wird dieses dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich anzeigen und den Mehraufwand begründen.
4.6 Der Auftraggeber hat Informationen und Unterlagen, welche zur Visualisierung notwendig sind (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Pläne) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Verletzung dieser vorgenannten Obliegenheit hat der Auftragnehmer nicht zu verantworten und haftet für diese nicht.
§5 Gefahrübergang
5.1 Die Versendung von Arbeitsergebnissen erfolgt auf die Gefahr des Auftraggebers. Sobald die Arbeitsergebnisse das (digitale) Betriebsgelände und/oder den Herrschaftsbereich des Auftragnehmers verlassen haben, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, es sei denn, der Vertrag sieht ausdrücklich etwas anderes vor.
5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Erhalt auf Mängel oder Beschädigungen zu untersuchen. Festgestellte Mängel oder Beschädigungen müssen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Andernfalls gilt das Arbeitsergebnis als mangelfrei und unbeschädigt.
5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse nach Erhalt auf eigene Kosten und Gefahr zu lagern und gegen Verlust, Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Gefahren zu versichern. Versicherungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer bestehen hieraus nicht.
5.4 Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so lagert das Arbeitsergebnis auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Arbeitsergebnisses spätestens mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
5.5 Die Zusendung und Rücksendung von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline sowie Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers; der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Zu- bzw. Rücksendung erfolgt. Trifft er keine diesbezügliche Bestimmung, erfolgt die Festlegung durch RhineRender.
5.6 Im Rahmen der Lieferung von Arbeitsergebnissen auf physischen Datenträgern geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald das Arbeitsergebnis abgesendet bzw. an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch Mitarbeiter oder Beauftragte von RhineRender erfolgt. Bei Abholung geht die Gefahr mit der Übergabe des Arbeitsergebnisses auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Abholung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versand-/ Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
5.7 Soweit dem Auftraggeber mehrere Arbeitsergebnisse, wie zum Beispiel Bilder, zur Auswahl überlassen werden, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Arbeitsergebnisse unverzüglich zurückzusenden, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Zugang, sofern keine längere Frist vereinbart wurde. Die Rücksendung erfolgt auf eigene Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Für verlorene oder beschädigte Arbeitsergebnisse, sofern RhineRender den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten haben, sind RhineRender berechtigt, Bezahlung vom Auftraggeber zu verlangen.
5.8 Werden dem Auftraggeber Bilder aus RhineRender’s Archiv überlassen, die nicht mit seinem Projekt zu tun haben, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, sind RhineRender berechtigt, eine Blockierungsgebühr von 1 Euro pro Tag und Bild zu verlangen, sofern der Auftraggeber keinen niedrigeren Schaden nachweist. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, haben RhineRender Anspruch auf Schadensersatz. Dieser beträgt mindestens 1.000 Euro für jedes Original und 200 Euro für jedes Duplikat, sofern der Auftraggeber keinen niedrigeren Schaden nachweist. RhineRender behält sich das Recht vor, einen höheren Schaden geltend zu machen.
§6 Termine & Annahme
6.1 Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich von RhineRender als verbindlich bestätigt wurden.
6.2 Falls RhineRender aufgrund höherer Gewalt oder anderer Umstände, die nicht von RhineRender zu vertreten sind (wie unvorhersehbare Hindernisse, behördliche Anordnungen, Schlechtwettertage wie Stark- oder Dauerregen oder Sturm bei geplanter Outdoor-Produktion, Ausfall von Modellen, Sprechern, Darstellern, Musikern oder technischen Einrichtungen/Bildbearbeitungsprogrammen ohne sein Verschulden), daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen, verlängern sich vereinbarte Lieferzeiten um den Zeitraum der Behinderung, sowie um eine angemessene Anlaufzeit nach Beendigung der Behinderung. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem RhineRender auf Informationen und Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers wartet, die für die Leistungserbringung erforderlich sind. Sollte die daraus resultierende Verzögerung entweder für den Auftraggeber oder für RhineRender unzumutbar sein, kann der Einzelauftrag abgebrochen bzw. gekündigt werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht den Vertragsparteien in solchen Fällen nicht zu. Etwaig fällige und/oder gezahlte Vergütungen verbleiben in diesem Fall bei RhineRender.
6.3 Setzt der Auftraggeber RhineRender nach Verzug eine angemessene Nachfrist, so ist der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatz statt der Leistung steht dem Auftraggeber nur innerhalb der in §12 festgelegten Grenzen zu.
6.4 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Arbeitsergebnisse oder von RhineRender bereitgestellte Teilergebnisse als vom Auftraggeber akzeptiert oder abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt in Textform (z.B. per E-Mail oder Brief) widerspricht und der Widerspruch im Einzelnen begründet ist. Der Kunde hat nur dann das Recht, Arbeitsergebnisse abzulehnen, wenn diese in wesentlichen Punkten nicht mit den vereinbarten Leistungen, insbesondere mit den Spezifikationen in einer Leistungsbeschreibung übereinstimmen.
6.5 Wenn ein Terminplan für die Vertragsleistung vorgesehen ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle von RhineRender vorgelegten Dokumente und Unterlagen innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Vorlage zu genehmigen oder unter Angabe von Gründen abzulehnen, um den geplanten Terminplan einzuhalten. Andernfalls kann sich der Terminplan entsprechend verzögern. Genehmigte Unterlagen und Dokumente werden automatisch Teil der jeweiligen Vertragsleistung und ersetzen etwaige vorherige Ausführungen.
6.6 Wenn der Auftraggeber die Annahme von Arbeitsergebnissen verzögert oder seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, muss er den dadurch entstandenen Schaden einschließlich eventueller Mehraufwendungen an RhineRender erstatten. In diesem Fall geht auch das Risiko eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Arbeitsergebnisses auf den Kunden über, sobald er in Annahmeverzug gerät.
§7 Weitere Pflichten des Auftraggeber
7.1 Der Auftraggeber stellt RhineRender alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Programme und Mittel zur Verfügung, um die vertraglichen Verpflichtungen erfüllen zu können, einschließlich angemessenem Zugang zu Geschäftsräumen und/oder Standorten, wenn dies für ein Projekt notwendig sein soll. Der Auftraggeber stellt zudem rechtzeitig und auf eigene Kosten notwendige Genehmigungen und Abnahmen durch Dritte (z.B. Behörden, Feuerwehr, Bauamt, Versicherungen; bspw. bei Drohnenfotographie oder eine 360°-Aufnahme) bereit. RhineRender kann weitere angemessene Mitwirkungs- oder Beistellungsleistungen vom Auftraggeber verlangen.
7.2 Der Auftraggeber kann Mitwirkungs- und Beistellungspflichten selbst erfüllen oder Dritte damit beauftragen. Sofern nicht abweichend vereinbart, erbringt der Auftraggeber diese Leistungen für RhineRender unentgeltlich. Die ordnungsgemäße Erbringung von Vertragsleistungen ist abhängig von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten. RhineRender ist nicht verantwortlich für Leistungsmängel oder Verzögerungen, die aufgrund nicht vertragsgemäßer Mitwirkung oder Beistellung entstehen.
7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Systemanforderungen für die Nutzung der RhineRender-Dienste, wie z.B. der 3D-Produktkonfigurator oder sein Projektmanagementtool, zu erfüllen, einen modernen Internetbrowser zu verwenden und angemessene IT-Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Der Auftraggeber hält die Systemanforderungen aktuell, sodass eine neue Version der RhineRender-Dienste jederzeit bereitgestellt werden kann. RhineRender ist von der Leistungspflicht befreit, wenn die Systemanforderungen nicht eingehalten und aktualisiert werden.
7.4 Der Auftraggeber schützt seine Logindaten vor unbefugter Verwendung durch Dritte und informiert RhineRender unverzüglich bei Missbrauchsverdacht. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die RhineRender-Dienste ohne schriftliche Zustimmung Dritten zur Verfügung zu stellen oder für Dritte Inhalte zu erstellen. Verbotene Handlungen, wie die Verbreitung von beleidigendem oder rechtsverletzendem Material, sind untersagt.
7.5 Der Auftraggeber ist für die veröffentlichten Inhalte verantwortlich und stellt sicher, dass diese frei von Rechten Dritter sind und im Einklang mit dem geltenden Recht stehen. RhineRender überprüft die Inhalte nicht auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Verfügbarkeit, Qualität und Eignung für einen bestimmten Zweck. RhineRender behält sich das Recht vor, Inhalte, die gegen Vertragsbestimmungen oder geltende Gesetze verstoßen, zu löschen, zu sperren oder zu blockieren.
§8 Gewerbliche Schutzrechte, Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Auftraggeber gewährt RhineRender alle notwendigen Rechte, um die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien im Rahmen der Vertragsleistungen ordnungsgemäß nutzen zu können. Dies beinhaltet das Recht, Firmennamen, Logos, Firmenbezeichnungen, Marken, Werktitel und/oder andere gewerbliche Schutzrechte im Rahmen der Vertragsleistungen und der Erstellung der Arbeitsergebnisse zu verwenden.
8.2 Der Auftraggeber garantiert, dass er über alle notwendigen Rechte zur vertraglichen Verwendung von Materialien wie Plänen, Skizzen, Bildern, Filmen, Texten, Musik und sonstigen Beistellungen verfügt und dass diese frei von Rechten Dritter sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von ihm bereitgestellte Material auf bestehende Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter zu überprüfen und eventuell notwendige Genehmigungen zur Verwendung des Materials selbst vor Überlassung an RhineRender einzuholen. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für den Inhalt der beigestellten Materialien im Hinblick auf die Regelungen des Wettbewerbs-, Marken-, Urheber-, Persönlichkeits-, Jugend-, Straf-, Medien- und Presserechts. RhineRender haftet nicht für Ansprüche Dritter, die aus einer Verletzung von Urheber-, Wettbewerbs-, Marken-, oder sonstigen Rechte oder der Verletzung von Strafgesetzen durch die Nutzung der Materialien entstehen.
8.3 RhineRender bleibt ausschließlich im Eigentum von seinen und der Auftraggeber ist ausschließlich im Rahmen der Nutzung der Arbeitsergebnisse bzw. gemäß der jeweiligen Vertragsleistung zu deren Nutzung berechtigt. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die RhineRender erstellen oder erstellen lassen, um die Vertragsleistungen zu erbringen, verbleiben im Eigentum von RhineRender. RhineRender gewährt dem Auftraggeber ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen in dem gemäß der jeweiligen Vertragsleistung sachlich, räumlich und zeitlich vereinbarten Zweck.
8.4 Eine über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung des Materials durch den Auftraggeber ist grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, es wurde zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Aus Vorschlägen des Auftraggeber oder seiner Beauftragten in Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen kann kein Miturheberrecht zugunsten des Auftraggeber abgeleitet werden.
8.5 Der Auftraggeber wird RhineRender von sämtlichen Verlusten, Schäden, Bußgeldern, Vertragsstrafen oder Kosten (einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverfolgung) freistellen, dagegen verteidigen und schadlos halten, soweit diese aus Ansprüchen, Forderungen, Anzeigen oder Klagen Dritter entstehen, in denen eine angebliche Verletzung gewerblicher Schutzrechte behauptet wird, und soweit sie sich aus der Erbringung der Vertragsleistungen durch RhineRender oder einer Verwendung der von RhineRender erstellten Arbeitsergebnissen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung und der jeweiligen Vereinbarung ergeben.
8.6 Ferner wird der Auftraggeber RhineRender von sämtlichen Ansprüchen, Forderungen, Anzeigen oder Klagen Dritter freistellen, dagegen verteidigen und schadlos halten, die aufgrund einer Verletzung von gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen Bestimmungen oder der Verletzung von Rechten Dritter durch den Auftraggeber oder seine Beisteller im Zusammenhang mit der Erbringung der Vertragsleistungen durch RhineRender oder der Verwendung der von RhineRender erstellten Arbeitsergebnisse entstehen.
8.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle von RhineRender geforderten Auskünfte und Unterlagen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter zu beschaffen und RhineRender bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber im Falle einer Verletzung von Schutzrechten Dritter die Nutzung der Materialien unverzüglich einstellen und RhineRender von der Verletzung unterrichten.
8.8 Sollte eine Verletzung von Schutzrechten Dritter durch den Auftraggeber oder seine Beisteller zu einer Haftung von RhineRender führen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, RhineRender von sämtlichen Schäden und Kosten, die RhineRender durch die Verletzung entstehen, freizustellen. Dies umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
8.9 Diese Regelungen gelten auch über das Ende der Zusammenarbeit hinaus und bleiben im Falle einer Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen wirksam.
§9 Referenznennung
9.1 RhineRender ist berechtigt, den Namen, das Markenzeichen und/oder das Logo des Auftraggeber sowie eine allgemeine Beschreibung der erbrachten Leistungen in seinen Veröffentlichungen auf der Website, in Social Media, auf anderen Websiten oder in Druckform zu verwenden.
9.2 Hierfür wird vom Auftraggeber RhineRender ein einfaches, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränktes Recht eingeräumt. Dies entspricht einer Einwilligung des Auftraggeber zur Verwendung seiner geschützten Marken und Unternehmenskennzeichen, die durch den Vertrag zwischen den Parteien begründet werden. Das Recht des Auftraggeber, der Referenznennung zu widersprechen, ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB und § 19 Abs. 2 MarkenG geregelt und muss innerhalb von zwei (2) Wochen nach Vertragsschluss schriftlich oder per E-Mail an office@rhinerender.de erfolgen.
§10 Änderungswünsche
10.1 Im Rahmen des Vertrags können Änderungen, Erweiterungen oder Reduzierungen der Leistungen zwischen dem Auftraggeber und RhineRender in Textform vereinbart werden, solange die Einheitlichkeit des Vertragsgegenstandes erhalten bleibt.
10.2 Der Wunsch des Auftraggebers nach Änderungen, wie beispielsweise anderen Modellen, Varianten oder anderen Parametern, die RhineRender ein Auswahlermessen lassen, gilt als Änderungswunsch.
10.3 RhineRender muss auf eine Änderungsanfrage des Auftraggebers innerhalb von fünf Arbeitstagen reagieren und ein Nachtrags- und Änderungsangebot vorlegen, in dem die Leistungsänderung beschrieben und deren Auswirkungen auf den Leistungszeitraum, die geplanten Termine und die Vergütung enthalten sind.
10.4 Wenn sich durch die Änderung der Aufwand erhöht oder Termine/Lieferzeiten beeinflusst werden, kann RhineRender eine angemessene Erhöhung der Vergütung oder eine Verschiebung der Termine/Lieferzeiten fordern.
10.5 Wenn sich durch die Änderung der zukünftige Aufwand verringert, behält RhineRender den Anspruch auf die ursprünglich vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was durch die Änderung an Aufwendungen erspart wird oder anderweitig erwirtschaftet werden kann.
10.6 Die Vertragsparteien müssen sich über den Inhalt des Nachtrag- und Änderungsangebots unverzüglich abstimmen.
10.7 Bis zur Vereinbarung einer Anpassung der Vertragsleistung ist RhineRender berechtigt, gemäß den Bestimmungen der ursprünglichen Vertragsleistung tätig und vergütet zu werden, sofern der Auftraggeber nicht verlangt, die Leistungserbringung ganz oder teilweise zu unterbrechen.
10.8 Wenn die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag unterbrochen werden müssen, verlängern sich die Leistungszeiträume um mindestens die Zahl der Werktage, an denen die Arbeiten unterbrochen wurden.
10.9 RhineRender kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was durch die Unterbrechung an Aufwendungen erspart wird.
§11 Gewährleistung
11.1 RhineRender verpflichtet sich, alle Vertragsleistungen in fachmännischer und professioneller Weise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung, der betreffenden Vertragsleistung und den allgemein üblichen Branchenstandards zu erbringen.
11.2 Falls RhineRender Vertragsleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt oder anderweitig eine Pflichtverletzung begeht, muss der Auftraggeber dies unverzüglich in Textform rügen und eine angemessene Nachfrist einräumen, innerhalb derer RhineRender Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtung bzw. dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. RhineRender wird daraufhin angemessene Anstrengungen unternehmen, um die entsprechenden nicht einwandfreien Vertragsleistungen auf eigene Kosten nachzubessern. Falls RhineRender endgültig nicht gelingt, die Vertragsleistungen nachzubessern bzw. in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, muss RhineRender dem Auftraggeber denjenigen Teil der Vergütung erstatten, der anteilig auf die nicht einwandfreien oder nicht erbrachten Vertragsleistungen entfällt.
11.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme durch den Auftraggeber oder sobald das jeweilige Arbeitsergebnis als abgenommen gilt und endet nach 12 Monaten.
11.4 Sofern der Auftraggeber kein bestimmtes Layout oder Briefing vorgibt und somit keine ausdrückliche Weisung hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsergebnisse vorgegeben hat, sind Gewährleistungsansprüche allein aus künstlerischen Gründen ausgeschlossen (künstlerische Gestaltungsfreiheit). Es liegt insbesondere kein Mangel vor, wenn bloße gestalterisch-künstlerische Elemente von den Vorstellungen des Auftraggebers abweichen, jedoch grundsätzliche Leistungsanforderungen des Auftraggebers in branchenüblicher Qualität und Güte umgesetzt wurden.
11.5 RhineRender haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern ausschließlich im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials, oder bei Druckerzeugnissen des Druckmaterials und der Druckerei. Für die Haltbarkeit der Datenträger haftet RhineRender ausschließlich im Rahmen der Garantieleistung des Herstellers der Datenträger.
11.6 RhineRender haftet nicht und ist nicht verpflichtet, etwaige Mängel oder nicht einwandfreie Arbeitsergebnisse nachzubessern bzw. in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wenn
i. diese durch ein Handeln oder Unterlassen seitens des Auftraggebers verursacht worden sind,
ii. der Auftraggeber Änderungen oder Erweiterungen von Arbeitsergebnissen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RhineRender vorgenommen hat,
iii. der Auftraggeber Arbeitsergebnisse ändert, fehlerhaft verwendet oder diese in sonstiger Hinsicht beschädigt wurden, es sei denn, dass diese Beschädigung von RhineRender oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist,
iv. RhineRender nicht unverzüglich nach Entdeckung des Mangels in Textform davon in Kenntnis gesetzt wurde und
v. der Auftraggeber in angemessenem Umfang bei der Feststellung, Analyse und Eingrenzung des Mangels mitwirkt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 12 festgelegten Grenzen.
11.7 Darüber hinaus ist die Haftung von RhineRender für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. So können beispielsweise bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nur geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital-Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt/Arbeitsergebnis.
§12 Haftungsbeschränkung
12.1 Die Haftung von RhineRender auf Schadensersatz aus oder in Zusammenhang mit den von RhineRender zu erbringenden Vertragsleistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch RhineRender, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
12.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet RhineRender nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der vertragstypisch, vorhersehbare Schaden ist in diesem Fall jedoch – unabhängig von der Anzahl der Schadensfälle – insgesamt beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 100% der Netto- Vergütung, welche in der betreffenden Vertragsleistung vorgesehen ist („Haftungshöchstsumme“). Über die Haftungshöchstsumme hinaus kann RhineRender nur in Anspruch genommen werden, soweit Versicherungsschutz zu RhineRender’s Gunsten besteht und die Versicherung tatsächlich geleistet hat. Auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers werden RhineRender seine Ansprüche in Zusammenhang mit dem betreffenden Sachverhalt gegenüber der Versicherung an den Auftraggeber abtreten, soweit diese noch keine Zahlungen an RhineRender oder an den Auftraggeber geleistet hat und eine Abtretung nach den Vereinbarungen mit dem Versicherer zulässig ist.
12.3 Die Einschränkungen gemäß §12.1 und §12.2 gelten auch zugunsten von RhineRender-Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
12.4 Die sich aus §12.1 und §12.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit RhineRender den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit RhineRender und der Auftraggeber eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
12.5 Die Haftung von RhineRender für entgangenen Gewinn oder Ertrag bzw. erwartete Einsparungen, für Datenverlust, Minderung des Firmenwertes oder entgangene Geschäftsabschlüsse, für indirekte oder Folgeschäden, für Betriebsausfall- oder sonstige Nutzungsausfallschäden sowie für sonstige reine Vermögensschäden aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
12.6 Bei Verlust von Daten haftet RhineRender auch unterhalb der in § 12.2 vereinbarten Haftungshöchstgrenze nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.
Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
12.7 Die Regeln der Beweislast bleiben von den Bestimmungen dieses §12 unberührt.
§13 Verjährung
13.1 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Lieferung oder Abnahme der jeweiligen Arbeitsergebnisse von RhineRender. Im Falle der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. Andere vertragliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzungen von RhineRender und sämtliche außervertragliche Ansprüche verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres, beginnend mit dem gesetzlich vorgesehenen Verjährungsbeginn. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Personenschäden, Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, Vorliegen eines Rechtsmangels, aufgrund dessen Dritte die Herausgabe der gelieferten Gegenstände verlangen können, oder bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, greift die gesetzliche Verjährungsfrist.
13.2 Die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen in Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen zwischen RhineRender und dem Auftraggeber gemäß § 203 BGB endet, sobald eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen über den Anspruch oder die anspruchsbegründenden Umstände verweigert. Die Fortsetzung der Verhandlungen gilt als verweigert, falls keine ausdrückliche schriftliche Erklärung über das Scheitern der Verhandlungen vorliegt und sechs Monate nach Versand der letzten Korrespondenz, die den Anspruch oder die anspruchsbegründenden Umstände zum Gegenstand hat, verstrichen sind.
§14 Freistellung
14.1 Der Auftraggeber stellt RhineRender von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vertragsgemäßen und erlaubten Nutzung der Inhalte durch RhineRender entstehen und geistige Eigentumsrechte des Dritten verletzen. Geistige Eigentumsrechte umfassen Urheberrechte, Markenrechte oder Patente. Diese Freistellung gilt jedoch nicht, falls Ansprüche entstehen, weil RhineRender die Inhalte nicht vertragsgemäß genutzt hat.
14.2 RhineRender verpflichtet sich, den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen, Verbindlichkeiten und Kosten (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten) freizustellen, die im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung von Rechten Dritter, insbesondere Schutzrechten, aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der RhineRender-Dienste und erstellten Inhalte entstehen. Dies bedeutet, dass RhineRender für eventuelle rechtliche Probleme aufkommt, die sich aus der Nutzung ihrer Dienste ergeben, solange der Auftraggeber die Dienste vertragsgemäß nutzt.
§15 Vertragslaufzeit, -Verlängerung und -Beendigung
15.1 Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestvertragslaufzeit hinsichtlich der RhineRender-Dienste, wie bspw. der 3D-Produktkonfigurator, Raumkonfigurator, (Liste nicht abschließend), 12 Monate und beginnt mit der Annahme des Angebots durch RhineRender.
15.2 Der Vertrag verlängert sich automatisch um 12 Monate, wenn der Vertrag nicht vier (4) Wochen vor dem Ende der Vertragslaufzeit schriftlich in Textform gekündigt wird.
15.3 Das Recht zur fristlosen, außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur fristlosen, außerordentlichen Kündigung durch RhineRender liegt insbesondere vor, wenn:
i. der Auftraggeber eine unheilbare Vertragsverletzung begeht, insbesondere einer seiner vertraglichen Pflichten trotz Abmahnung wiederholt nicht nachkommt oder die Erfüllung dieser Pflicht ernsthaft und endgültig verweigert;
ii. der Auftraggeber mit der Zahlung trotz Mahnung mindestens 30 Tage in Verzug ist;
iii. über das Vermögen des Auftraggeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Zahlungsunfähigkeit eintritt.
§16 Geheimhaltung
16.1 RhineRender verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen, Daten und Unterlagen, die es im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung von dem Auftraggeber erhält, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Durchführung des Vertrages zu verwenden. Falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten die vom Auftraggeber übermittelten Informationen nicht als vertraulich.
16.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen auch über das Vertragsende hinaus – vorbehaltlich gesetzlich bestehender Offenlegungspflichten – vertraulich zu behandeln, soweit sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
16.3 Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht, wenn und soweit die Partei, die die Vertraulichen Informationen empfängt (die „Empfangende Partei“), Folgendes nachweist:
i. die der Empfangenden Partei mitgeteilten Informationen waren der Empfangenden Partei bereits bekannt, ohne dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet war;
ii. die Empfangende Partei erhielt die Informationen in gutem Glauben von einem Dritten, der rechtmäßig in deren Besitz und nicht zu ihrer Geheimhaltung verpflichtet war;
iii. die Informationen waren zum Zeitpunkt ihres Empfangs durch die Empfangende Partei öffentlich bekannt oder wurden auf anderem Wege als durch eine Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt;
iv. die Informationen wurden von der Empfangenden Partei ohne Verwendung der Vertraulichen Informationen der anderen Partei selbständig entwickelt;
v. die Offenlegung der Informationen ist durch anwendbare Gesetze oder Vorschriften oder im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens vorgeschrieben.
§17 Datenschutz
17.1 Die Parteien sind sich der besonderen Bedeutung des Datenschutzes und der Datensicherung bewusst. Sie verpflichten sich, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das in Deutschland geltende Datenschutzrecht einzuhalten.
17.2 Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden und wird – sofern nach dem anwendbaren Datenschutzrecht erforderlich – entsprechende Vorkehrungen treffen, dass RhineRender und die mit ihnen verbundenen Unternehmen seine Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen seiner Kontaktpersonen, im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen verarbeiten und beispielsweise an Subunternehmer zum Zwecke des Vertrages einschließlich der Kommunikation mit dem Auftraggeber weitergegeben werden.
17.3 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses gilt jeweils die aktuelle "Datenschutzerklärung", die auf der Website von RhineRender abrufbar ist.
§18 Schlussbestimmungen
18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie unter Ausschluss der Verweisungsregelungen des deutschen internationalen Privatrechts in seiner jeweils gültigen Fassung.
18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Köln, Deutschland.
18.3 Sollte ein Teil dieser AGB ganz oder teilweise undurchsetzbar, nichtig oder unwirksam sein oder werden, bleiben die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der AGB selbst und die übrigen vertraglichen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, undurchsetzbare, nichtige oder unwirksame Bestimmungen durch diejenigen wirksamen und durchsetzbaren Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Parteien am nächsten kommen.
18.4 Sämtliche Anlagen, Leistungsbeschreibungen und Produktblätter, auf die in diesen AGB Bezug genommen wird, sind integraler Vertragsbestandteil.
18.5 Der Auftraggeber darf seine Rechte aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung weder ganz noch teilweise abtreten oder seine Pflichten hieraus übertragen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von RhineRender einzuholen. Jede Abtretung entgegen diesem §18.5. ist nichtig und unwirksam.
18.6. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in der Vereinbarung ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmungen sind durch solche wirksamen und durchführbaren Regelungen zu ersetzen, wie es dem in der Vereinbarung zum Ausdruck kommenden Willen der vertragsschließenden Parteien am besten entspricht. Gleiches gilt für Lücken in der Vereinbarung.